Hochlastzeitfenster

Informationen zum Hochlastzeitfenster für die Jahre ab 2020

Hochlastzeitfenster

Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV

Für sämtliche Netz- und Umspannebenen unseres Netzgebietes bestehen im Kalenderjahr 2026 keine Hochlastzeitfenster gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV.
Die zeitgleiche Jahreshöchstlast wird in unserem Netz nicht durch Verbrauchsspitzen, sondern durch Einspeisespitzen bestimmt. Daher ist eine Festlegung von Hochlastzeitfenstern nicht erforderlich.

Diese Information wird gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Informationen zu den Hochlastzeitfenstern ab dem Jahr 2020